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FAQs zum neuen Schulungsnachweis Modellflug

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Braucht ein für Modellflug zugelassener Flugplatz zukünftig mehr als nur die Aufstiegserlaubnis?

Nein. Laut LBA müssen bis zum 06.07.2024 alle Modellfluggelände im DAeC beim MFSD bekannt gemacht werden, damit die bestehenden Aufstiegserlaubnisse in den neuen rechtlichen Rahmen überführt werden können. Es handelt sich dabei in der Regel um einen formellen Akt. Der MFSD bewertet anhand der bisherigen vorliegenden Genehmigung die Stimmigkeit zu den neuen Standardisierten Regeln für Flugmodelle (StRfF).

Da die StRfF die bestehenden Verfahren beschreiben, ist davon auszugehen, dass sich an den praktischen Regeln vor Ort nichts ändern dürfte. Antragsteller ist weiterhin der Verein. Die Landesbehörde gibt weiterhin ihre Zustimmung. Der DAeC ist über die Kooperation mit dem MFSD hier im Prinzip „Vermittler“, was beiden Parteien durch eine entstehende Professionalität weiterhilft. Die alten Aufstiegsgenehmigungen müssen aber bis in den neuen Rechtsrahmen bzw. die Regelungen der StRfF überführt werden. Sie gelten nicht pauschal weiter.

Müssen Vereinsmitglieder, wenn sie nur auf dem Flugplatz fliegen einen Kenntnisnachweis haben? Bisher war der Kenntnisnachweis im Rahmen der Aufstiegserlaubnis nicht erforderlich

Ja. Sowohl auf der grünen Wiese als auch auf dem Modellfluggelände wird der neue Schulungsnachweis benötigt. Der Gesetzgeber begründet dies so, dass in beiden Fällen die StRfF zur Anwendung kommen. Durch den Schulungsnachweis belegt der Nutzer, dass er sich mit den Regeln vertraut gemacht hat. Übrigens gelten aus diesem Grund auch keinerlei PPL oder andere Lizenzen (auch der Steuererschein für Großmodelle) nicht mehr als Schulungsnachweis.

In einigen Veröffentlichungen klingt durch, dass es für Jugendliche besondere Auflagen gen wird. In Bezug auf die Definition Jugendliche steht in manchen Texten „unter 14 Jahre“ oder „unter 16“, in wieder anderen Beiträgen liegt die Altersgrenze bei „ab 12 Jahren“. Was stimmt?

Die Altersgrenzen sind in 4.1.3 der StRfF geregelt:

4.1.3 Mindestalter

(1) Es müssen Piloten von Flugmodellen mit einer Startmasse von mehr als 0,25 kg bis maximal 2 kg das 7. Lebensjahr,mit einer Startmasse von mehr als 2 kg bis maximal 25 kg das 14. Lebensjahr,mit einer Startmasse von mehr als 25 kg bis maximal 150 kg das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Piloten, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (junge Piloten), dürfen nur unter unmittelbarer Aufsicht eines anderen Piloten ein Flugmodell mit einer Startmasse von mehr als 2 kg bis maximal 25 kg steuern oder in Betrieb nehmen. Der beaufsichtigende Pilot ist dem steuernden Piloten gegenüber weisungsberechtigt. Der beaufsichtigende Pilot ist für die Durchführung des Flugvorhabens verantwortlich, muss Inhaber eines Schulungsnachweises gemäß Ziff. 5.3.1 dieses Regelwerks sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Verfügt ein junger Pilot über die Fähigkeiten gemäß Ziff. 4.2.2 dieses Regelwerks und einen Schulungsnachweis gem. Ziff. 5.3.1 dieses Regelwerks, können für ihn die Mindestaltersgrenzen gemäß vorstehenden Abs. 1 lit. a) und b) dieser Ziffer bezüglich eines bestimmten ausgewiesenen Modellfluggeländes ausgesetzt werden; vorstehender Abs. 2 dieser Ziffer findet keine Anwendung.  Für die Aussetzung der Mindestaltersgrenzen ist der Halter des Modellfluggeländes (gemäß Ziff. 8.1.2 dieses Regelwerks) zuständig und verantwortlich, auf welchem der junge Pilot sein Flugmodell beabsichtigt zu betreiben oder betreibt.

Müssen Modellflieger ab 12 kg abgenommen / zugelassen werden? Bislang lag die Grenze bei 25 kg

Nein. Einzelne Flugmodelle müssen weiterhin erst ab 25 kg abgenommen werden.

Kommt das elektronische Flugbuch für den Modellflug?

Es wird gerade eine Version eines elektronischen Flugbuches entwickelt. Diese ist zur freiwilligen Anwendung. Vorgeschrieben ist das elektronische Flugbuch nicht. Der jeweilige Verein kann sich nach Verfügbarkeit entscheiden, ob er dieses Mittel nutzen möchte.

Bisher galt die Regel, dass 3 Menschen ohne Flugleiter fliegen konnten. Wird es zukünftig so sein, dass bereits bei einem Piloten ein Flugleiter gestellt werden muss?

Nein. Im Gegenteil. Die Regelung ist in den StRfF sogar etwas liberaler als zuvor. Siehe 8.1.8 StRfF:

8.1.8 Modellflugleiter

(1) Werden mehr als 3 Flugmodelle gleichzeitig in der Luft betrieben, ohne dass unter den Piloten eine zuverlässige Abstimmung getroffen ist, die einen sicheren Flugbetrieb erwarten lässt, ist ein Modellflugleiter zu bestimmen. Ein Modellflugleiter ist stets erforderlich, wenn mehr als 8 Flugmodelle gleichzeitig in der Luft betrieben werden oder sich im Zuschauer- oder Aufenthaltsraum mehr als 12 Personen aufhalten, dessen Abstand weniger als 50 m zur Start- und Landefläche beträgt; es sei denn, der Zuschauer- oder Aufenthaltsraum ist von der Start- und Landefläche durch einen Sicherheitszaun gem. Ziff. 8.1.5 Abs. 4 dieses Regelwerks abgegrenzt.

Müssen Modellflieger zukünftig mehr als den Kenntnisnachweis haben um beispielsweise beim Hangfliegen außerhalb des Flugplatzes Flugmodelle von mehr als 2 kg zu fliegen?

Nein. Sofern diese Modellflieger Mitglied in einem der kooperativ angeschlossenen Landesverbände des DAeC oder im MFSD sind, sind sie berechtigt nach den StRfF zu fliegen. Diese sehen neben der Betreiberregistrierung und dem Schulungsnachweis keinerlei Notwendigkeit weiterer Lizenzen oder Meldungen vor. Vorgenannte Verbandsmodellflieger dürfen außerhalb von Modellfluggeländen (also auch auf den meisten Hangfluggeländen) bis zu 12 kg im Luftraum G fliegen (sofern nicht durch Flugbeschränkungsgebiete eingeschränkt). Wer nicht zur vorgenannten Gruppe gehört, fliegt in der Open Category bis 120m Flughöhe mit Kompetenznachweis A1/A3.

Link

Erreichbar ist der Test unter www.schulungsnachweis-modellflug.de

Der Beitrag FAQs zum neuen Schulungsnachweis Modellflug erschien zuerst auf AEROCLUB | NRW.


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