Seit dem 21.03.2023 ist es gesetzlich erlaubt, virtuelle und hybride Mitgliederversammlungen auch ohne Satzungsregelung abzuhalten. Für hybride Versammlungen reicht es, in der Einladung darauf hinzuweisen, dass eine Teilnahme über ein elektronisches Kommunikationsmittel möglich ist.
Für virtuelle Versammlungen ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Wer bereits hybride oder virtuelle Versammlungen in die Satzung aufgenommen hat, benötigt keinen erneuten Beschluss.
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