Auf Grund § 16 Ansatz 1 Nummer 3 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung vom 29. Oktober 2015 (BGBI. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I. S. 1766) geändert worden ist, legt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr Folgendes fest:
In den nachstehend beschriebenen Lufträumen müssen Luftfahrzeuge eine Funkverbindung auf der entsprechend festgelegten Frequenz herstellen und eine dauernde Hörbereitschaft aufrechterhalten, sofern nicht abweichende Bestimmungen eingehalten werden, die für den betreffenden Luftraum von der Flugsicherungsorganisation vorgeschrieben sind. Örtliche Ausnahmeregelungen können durch die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder festgelegt werden und werden durch die DFS Deutsche Flugsicherheit GmbH bekannt gemacht.
Die entsprechenden Lufträume sind hier und im Download Bereich zu finden.