Mit der NfL 1-1023-17 veröffentlicht die Deutsche Flugsicherung (DFS) eine Allgemeinverfügung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben für Flüge mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen (Drohnen) innerhalb von Kontrollzonen von internationalen Verkehrsflughäfen mit einer DFS-Flugplatzkontrolle gemäß § 31 Abs. 3 LuftVO .
Die hier angesprochene Allgemeinverfügung betrifft Flugmodelle im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 LuftVG an den internationalen Verkehrsflughäfen Berlin-Schönefeld, Berlin-Tegel, Bremen, Düsseldorf, Desden, Erfurt, Frankfurt/Main, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, Leipzig/Halle, München, Münster/Osnabrück, Nürnberg, Saarbrücken und Stuttgart.
Gemäß Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 haben Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtstysteme bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.
Für Flüge von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen innerhlab eines kontrollieren Luftraumes benötigt der Betreiber eine Flugverkehrskontrollfreigabe gemäß § 21 Abs. 1 Nr. & Nr. 5 LuftVO. Diese FLugverkehrskontrollfreigabe regelt den Aufstieg eines Modells unter bestimmten Auflagen und/oder Bestimmungen. Diese kann jedoch auf Grund von einem erhöhten Verkehrsaufkommen oder aus Sicherheitsgründne jederzeit wiederrufen werden.
Flugmodelle
Mit der NfL 1-1023-17 wird eine Flugverkehrskontrollfreigabe für Flugmodelle (nicht unbemannte Luftfahrtsysteme!) mit einer maximalen Startmasse von 5Kg erteilt, sofern sie
- in einer Entfehrnung von mindestens 1,5Km zur nächsten Flugplatzbegrenzung betrieben werden,
- eine Flughöhe von 50m über Grund nicht überschreiten,
- keinen Formationsflug mit Flugmodellen betreiben und
- nicht automatisch betrieben werden.
Die Auflagen für den vorangenannten Betrieb sehen es vor, dass
- das Flugmodell wärend des gesamten Betriebs mit bloßem Auge in direkter Sichtweite des Betreibers ist,
- der Luftraum vom Betreiber oder einer weiteren Person in unmittelbarer Nähe auf weiteren Flugverkehr hin beobachtet wird,
- Flugmodelle, die außer Kontrolle geraten, unmittelbar der zustänidgen Flugplatzkontrollstelle per Telefon gemeldet werden und
- die Flugmodelle bei Notfällen, Unfällen oder Großschadensereignissen unmittelbar zu landen sind.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass
- die Vorgaben der LuftVO, LuftVZO sowiedie Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten einzuhalten sind,
- die Vorgaben der NfL I-76/08 („Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Auftsieg von Flugmodellen gemäß §16 LuftVO“) einzuhalten sind,
- zur Verfügung stehende Informationen über den geplanten Flugweg und die Lufträume (NOTAM´s!) zu beachten sind,
- die Flugmodelle lediglich unter Sichtwetterbedingungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 betrieben werden dürfen,
- dem Betreiber keinerlei Verkehsinformationen über anderen Luftverkehr in der Nähe mitgeteilt wird,
- das Flugmodell bei nächtlichem Betrieb mit einer Beleuchtung gemäß Durchführungsverordnung (EU) 923/2012 Punkt SERA.3215 ausgerüstet sein muss und
- weitere Vorgaben, wie der Kennzeichnungspflich des Flugmodells, der Kenntnisnachweis, die Erlaubnispflicht, dem verbotenem Betrieb, eine mögliche Aufstiegsgenehmigung des Grundstückseigentümers, der notwenidge Versicherungsschutz und Datenschutzbestimmungen zu beachten sind.
Unbemannte Luftfahrtsysteme
Eine Flugverkehrskontrollfreigabe für unbemannte Luftfahrtsysteme mit einer maximalen Startmasse von 25Kg wird mit der NfL 1-1023-17 erteilt, sofern sie
- in einer Entfehrnung von mindestens 1,5Km zur nächsten Flugplatzbegrenzung betrieben werden,
- eine Flughöhe von 50m über Grund nicht überschreiten,
- keinen Formationsflug betreiben und
- nicht automatisch betrieben werden.
Die Auflagen für den vorangenannten Betrieb sehen es vor, dass
- das unbemannte Luftfahrtsystem wärend des gesamten Betriebs mit bloßem Auge in direkter Sichtweite des Betreibers ist,
- der Luftraum vom Betreiber oder einer weiteren Person in unmittelbarer Nähe auf weiteren Flugverkehr hin beobachtet wird,
- unbemannte Luftfahrtsysteme, die außer Kontrolle geraten, unmittelbar der zustänidgen Flugplatzkontrollstelle per Telefon gemeldet werden und
- die unbemannten Luftfahrtsysteme bei Notfällen, Unfällen oder Großschadensereignissen unmittelbar zu landen sind.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass
- die Vorgaben der LuftVO, LuftVZO sowiedie Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten einzuhalten sind,
- die Vorgaben der NfL 1-786-16 („Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß §16 Abs. 1 Nr. 7 LuftVO“) einzuhalten sind,
- zur Verfügung stehende Informationen über den geplanten Flugweg und die Lufträume (NOTAM´s!) zu beachten sind,
- die unbemannten Luftfahrtsysteme lediglich unter Sichtwetterbedingungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 betrieben werden dürfen,
- dem Betreiber keinerlei Verkehsinformationen über anderen Luftverkehr in der Nähe mitgeteilt wird,
- das unbemannte Luftfahrtsystem bei nächtlichem Betrieb mit einer Beleuchtung gemäß Durchführungsverordnung (EU) 923/2012 Punkt SERA.3215 ausgerüstet sein muss und
- weitere Vorgaben, wie der Kennzeichnungspflich des unbemannten Luftfahrtsystems, der Kenntnisnachweis, die Erlaubnispflicht, dem verbotenem Betrieb, eine mögliche Aufstiegsgenehmigung des Grundstückseigentümers, der notwenidge Versicherungsschutz und Datenschutzbestimmungen zu beachten sind.
Individuelle Flugverkehrsfreigaben
Individuelle Flugverkehrskontrollfreigaben für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme können innerhalb von Kontrollzonen erteilt werden, werden jedoch gegenüber SAR-Flügen, Flügen von Feuerwehr und Polizei und Ambulanz-Flügen nachranging behandelt und können jederzeit wiederrufen werden. Solche individuellen Freigaben werden nötig, wenn die vorangenannten Bedingungen nicht eingehalten werden können und werden am jeweiligen Flugtag durch die zuständige Flugplatzkontrollstelle mit Auflagen erteilt. Die Vorlaufzeit hierfür beträgt in der Regel 10 Werktage und muss bei der zuständigen Flugplatzkontrollstelle in schriftlicher Form eingereicht werden.