Seit dem 29. März greift in den unten aufgeführten 31 Städten und Kreisen die sogenannte „Corona-Notbremse“ vom 26. März. Die Entwicklung inklusive der etwaigen Verfahrensanweisung ist extrem dynamisch. Was die „Corona-Notbremse“ für den Sport in diesen 31 Städten und Kreisen bedeutet, erfahren Sie hier.
Mögliches Sporttreiben von Einzelpersonen und Personen aus einem bis zwei Haushalten auf Sportanlagen im Freien:
- Personen allein
- Beliebig viele Personen aus einem Hausstand
- Bei Personen aus zwei verschiedenen Hausständen beliebig viele Personen aus dem einen, aber nur eine Person aus dem anderen Hausstand, Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
Die Anleitung eines Einzelsportlers durch ein/e Trainer:in oder Übungsleiter:in ist möglich.
Sport für Kinder in Gruppen
Bis zu 10 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.
Liste der 31 Kreise und kreisfreien Städte mit Notbremse
(Stand: 29.3.2021)
- Städteregion Aachen
- Stadt Bochum
- Kreis Borken
- Stadt Dortmund
- Stadt Duisburg
- Kreis Düren
- Ennepe-Ruhr-Kreis
- Stadt Essen
- Kreis Euskirchen
- Stadt Gelsenkirchen
- Stadt Hagen
- Kreis Herford
- Stadt Herne
- Kreis Kleve
- Stadt Köln
- Stadt Krefeld
- Stadt Leverkusen
- Kreis Lippe
- Märkischer Kreis
- Kreis Mettmann
- Kreis Minden-Lübbecke
- Stadt Mülheim an der Ruhr
- Oberbergischer Kreis
- Stadt Oberhausen
- Kreis Recklinghausen
- Stadt Remscheid
- Rhein-Erft-Kreis
- Kreis Siegen-Wittgenstein
- Stadt Solingen
- Kreis Wesel
- Stadt Wuppertal
Die hier genannten 31 Kreise und kreisfreien Städte können abweichend anordnen, dass statt der in diesem Beitrag beschriebenen Einschränkungen die Beibehaltung der vor dem 29. März grundsätzlich geltenden Regeln von einem tagesaktuell bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests abhängig gemacht wird.
LINKS
- Details zur „Corona-Notbremse“ beschrieben in der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Maßnahmen in Kreisen oder kreisfreien Städten nach der Corona-Notbremse gemäß § 16 der Coronaschutzverordnung vom 5. März 2021 in der ab dem 29. März 2021 geltenden Fassung
- Land NRW, 26.3.2021: Coronaschutzverordnung in der ab dem 29.3.2021 gültigen Fassung (wesentliche Änderungen gegenüber der Vorfassung gelb markiert)
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