Seit dem 15.5.2021 gelten drei Orientierungshilfen zum Sportbetrieb in NRW auf Grundlage der CoronaSchVO NRW. Dabei werden Regionale 7-Tage-Inzidenzen von weniger als 50, weniger als 100 und mehr als 100 berücksichtigt , siehe PDF- Downloads.
LINKS
- Land NRW: CoronaSchVo (12.5.21). Die Veränderungen gegenüber dem vorherigen Stand sind in der Lesefassung gelb markiert
- Die CoronaSchVO des Landes NRW ist ergänzt durch das Bundesgesetz: Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021
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- Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 greift unverändert das Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes.
- Bei einer 7-Tage-Inzidenz von 50 bis 100 gilt die neue CoronaSchVO, siehe LINK
- Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 gilt ebenfalls die neue CoronaSchVO, siehe LINK.
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